Satzung der Grünen Jugend Coburg
Präambel
Die Grüne Jugend (GJ) Coburg sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichstellung aller Menschen, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Soziale Gerechtigkeit, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend Coburg.
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Coburg (GJ Coburg).
(2) Die Grüne Jugend Coburg ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen KV Coburg Stadt und Bündnis 90/Die Grünen KV Coburg Land, jedoch politisch und organisatorisch unabhängig und selbstständig. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Stadt und Landkreis Coburg.
(3) Der Sitz der Grünen Jugend Coburg ist Coburg.
§2 Aufgaben
Die Grüne Jugend Coburg stellt sich folgende Aufgaben:
(1) Politische Bildungs-, und Informationsarbeit
(2) Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen
(3) Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Organisationen
(4) Vertretung der Ziele und Grundsätze der GJ Coburg innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen entsprechend der geltenden Beschlüsse
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Grünen Jugend Coburg kann jede natürliche Person bis zum vollendeten 28. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GJ Coburg bekennt. Ein Mindestalter gibt es nicht. Mitglieder der Grünen Jugend Bayern aus Stadt oder Landkreis Coburg sind Mitglieder der Grünen Jugend Coburg und umgekehrt.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer Gliederung der Grünen Jugend oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann das Schiedsgericht der Grünen Jugend Bayern angerufen werden.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Coburg zu bekleiden und Anträge auf der Mitgliederversammlung (MV) zu stellen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 28. Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der Grünen Jugend Bayern.
(5) Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder wahlnoch stimmberechtigt.
(6) Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
§4 Gliederung und Aufbau
(1) Die Grüne Jugend Coburg setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
(2) Organe der Grünen Jugend Coburg sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand
(3) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.
§5 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Coburg. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand elektronisch (per e-Mail oder über den aktuellen, von allen Mitgliedern genutzten Messenger-Dienst) oder auf vorherigem Wunsch schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich oder per e-Mail zu stellen.
(2) Die MV
– bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der GJ Coburg,
– nimmt Berichte entgegen,
– beschließt über eingebrachte Anträge, wählt den Vorstand in geheimer Wahl und entlastet ihn
– beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
– berät und beschließt den Haushalt,
– nimmt den Kassenbericht entgegen.
(3) Anträge sollen (müssen aber nicht) mindestens drei Tage vor der MV eingereicht werden, satzungsändernde Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss sie mit der Einladung verschicken oder öffentlich (beispielsweise auf der Webseite, in einem Wiki o. ä.) zugänglich machen.
(4) Beschlüsse der MV sind schriftlich niederzulegen.
§6 Vorstand
(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der MV. Er vertritt die Grüne Jugend Coburg nach außen gem. § 26 II BGB und vor der Partei Bündnis 90/Die Grünen.
(2) Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes.
(3) Der Vorstand setzt sich aus zwei Sprecher*innen, einem/r Schatzmeister*in und einem/r politischen Geschäftsführer*in zusammen und kann um eine beliebige Anzahl von Beisitzer*innen erweitert werden. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.
(4) Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten Finanzbericht vorlegen.
(5) Mindestens 50% der Plätze müssen von Frauen besetzt sein. Sollte keine Frau auf den Platz der Sprecherin kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Diese Regeln können aber von einem Frauenforum aufgehoben werden. Das Frauenforum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt, bleiben auch diese Plätze unbesetzt.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.
§7 Allgemeine Bestimmungen
(1) Personenwahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.
(2) Abstimmungen erfolgen durch eindeutiges Zeichen, z. B. durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Einladung der über sie beschließenden Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde.
§8 Auflösung
(1) Die Auflösung der GJ Coburg kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt, sofern die MV nichts anderes beschließt, an Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Coburg Stadt, mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.
§9 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. Zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.09.2020.